Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

Der Firma Dürener Elemente Bau – Agathastraße 70 – 52355 Düren – Derichsweiler

 

I Geltungsbereich der AGB

 

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

 

  1. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

  1. Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Die Firma Dürener-Elementebau nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).

 

  1. Bestätigt die Firma Dürener-Elementebau den Auftrag nicht schriftlich binnen 2 Wochen, ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist für die Erteilung der Auftragsbestätigung von 10 Tagen gesetzt hat, und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt ist.

 

II Preise

 

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab unserem Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei wird eine normale Montage vorausgesetzt. Sind zusätzliche Arbeiten erforderlich, z.B. Beiputz, Abdichtungsarbeiten, Stellung von Gerüsten usw., so trägt der Auftraggeber die sich hieraus ergebenden Mehrkosten.

 

  1. Unsere Preise sind für alle Leistungen und Lieferungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, Festpreise. Für den Zeitraum danach gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.

 

III Lieferung und Lieferzeit

 

  1. Bauelemente werden nach Maß gefertigt und können daher weder zurück genommen noch umgetauscht werden.

 

  1. Zugesagte Liefertermine gelten immer nach technischer Klärung des Auftrages. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch nur als annähernd zu betrachten. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Auftragnehmer zu vertretendem Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer, und zwar unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

 

  1. Soweit von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in entsprechendem Umfang. Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer insbesondere Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.

 

  1. Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeitüberschreitungen entstandenen Verzögerungsschäden gerichtet sind, sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

IV Rücktritt vom Vertrag

 

  1. Wird vom Auftragnehmer festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

 

  1. Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Auftragnehmers vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Bauelemente vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 40% des Auftragswertes zu fordern. Wenn der Auftraggeber die Abnahme der bestellten und gefertigten Produkte verweigert, so kann der Auftragnehmer Schadenersatz in voller Höhe verlangen.

 

V Montage

 

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Nach zweimaligem vergeblichem Versuch einer Montage ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in voller Höhe des Auftragswertes zu verlangen.

 

  1. Der Montagetermin ist vom Auftraggeber einzuhalten, versäumt er diesen Termin, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

 

  1. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Werden Zusatzarbeiten erforderlich, so sin die Kosten hierfür vom Auftraggeber zu tragen.

 

  1. Werden durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Durchführung der Montage Schäden zugefügt, so haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf grobem Verschulden der Monteure beruhen.

 

VI Ausführung und Gewährleistung

 

  1. Die Gewährleistung für Bauelemente erfolgt grundsätzlich entsprechend den gültigen Bestimmungen der VOB und beginnt mit dem Tag der Montagefertigstellung (Übernahmeprotokoll). Bei Fabrikations- oder Materialmängeln ist der Auftragnehmer nach Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

 

  1. Rügen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Montage schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt werden. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

 

  1. Von der Gewährleistung ausgenommen sind solche Mängel, die durch mangelnde Pflege, fehlerhafte oder nachlässige Behandlungen, übermäßige Beanspruchung oder sonstige von und nicht zu vertretende Umstände entstehen.

 

VII Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrunde, zustehen.

 

  1. Veräußert der Auftraggeber die Ware weiter, so ist er verpichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Der Eigentumsherausgabeanspruch wird hiermit ebenso wie der Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes der gelieferten Ware an die Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist weder berechtigt die Ware zu verpfänden noch sicherungsweise zu übereignen.

 

  1. Geht das Eigentum infolge Einbaus in ein Gebäude des Bestellers unter, so ist der Besteller verpichtet, auf Verlangen dem Auftragnehmer die gelieferten Waren unentgeltlich zu übereignen, wenn er mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug geraten ist. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung erklärt der Besteller schon jetzt sein Einverständnis mit der Wegnahme der gelieferten Waren durch uns. Zu diesem Zweck hat er uns den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ist die Wegnahme nur durch Beschädigung sonstiger Teile oder Ausstattungen des Gebäudes möglich, so sind wir nicht zu Schadenersatz verpichtet. Die Kosten für die Wegnahme werden dem Auftraggeber nach Zeitaufwand berechnet.

 

VIII Zahlungen

 

  1. Die Zahlung hat rein netto ohne Abzug von Skonto zu erfolgen, sofern nicht schriftlich eine abweichende Zahlungsvereinbarung erfolgt ist.

 

  1. Unsere Monteure und Außendienst-Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Demgemäß befreien an die Vorgenannten geleisteten Zahlungen nicht von der Zahlungspicht dem Auftragnehmer gegenüber.

 

  1. Bei Zeitüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat berechnet.

 

  1. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur im zulässigen Umfang zurückgehalten werden. Dabei richtet sich die Höhe der zulässig zurückgehaltenen Zahlung nach dem Wert der fehlerhaften oder reklamierten Teilleistung.

 

IX Nebenabreden

 

  1. Abänderungen dieser Bedingungen und/oder mündlicher Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Lieferbedingungen hat. Der Auftraggeber erkennt an, dass seine Bedingungen durch unsere Lieferbedingungen außer Kraft gesetzt werden.

 

  1. Mündliche Nebenabreden mit Außendienst-Mitarbeitern oder Monteuren des Auftragnehmers sind in jedem Falle ungültig. Schriftliche Nebenabreden müssen auf dem Original des Vertrages niedergelegt werden, sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

 

  1. Wenn der Außendienst-Mitarbeiter mit dem Auftraggeber eine Abrede dergestalt trifft, dass es sich um eine Musteranlage handelt und der Auftraggeber für insoweit getätigte Nachaufträge eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Auftragnehmer nicht verpichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Außendienst-Mitarbeiter und dem Auftraggeber, dessen vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer hiervon unberührt bleibt.

 

X Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Düren.

 

  1. „Bezugnahme auf das Gesetz vom 21.03.1974, wird für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens zwischen den Vertragspartnern Düren als Gerichtsstand vereinbart.“

 

XI Teilunwirksamkeit

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle, der nicht rechtsgültigen Bestimmungen, soll eine Vereinbarung treten, die dem von den Vertragsparteien Gewollten und dem Vertragszweck entspricht.

 

WIR WEISEN DARAUF HIN, DASS DIE IN DEM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRAGSVERHÄLTNIS ALFALLENDEN DATEN GESPEICHERT WERDEN.

 

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